Für viele Menschen ist der Arbeitsplatz mehr als nur ein Einkommen – umso schwerer wiegt es, wenn man dort ungerecht behandelt wird. Ob eine fragwürdige Kündigung, systematisches Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen, oder schlicht die Unsicherheit, ob der Arbeitgeber Überstunden, Urlaub und Sonderzahlungen korrekt abrechnet: Das österreichische Arbeitsrecht gibt Arbeitnehmern in all diesen Fällen konkrete Ansprüche – nur wissen die wenigsten davon.
1. Ungerechtfertigte Kündigung anfechten
Nicht jede Kündigung ist automatisch rechtens. Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann eine Kündigung angefochten werden, wenn sie
- sozialwidrig ist – also wesentliche Interessen des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt, ohne dass betriebliche Gründe dies rechtfertigen,
- oder aus einem verpönten Motiv erfolgt – etwa wegen einer Mitgliedschaft im Betriebsrat, einer Schwangerschaft, der Geltendmachung eigener Ansprüche oder aus diskriminierenden Gründen.
Achtung, kurze Frist: Eine Kündigungsanfechtung muss in der Regel innerhalb einer Woche ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Wer zu lange wartet, verliert die Möglichkeit unwiederbringlich.
Auch eine Entlassung (die fristlose Beendigung durch den Arbeitgeber) ist häufig anfechtbar, wenn kein ausreichender Entlassungsgrund vorlag. In diesem Fall stehen Ihnen unter Umständen Kündigungsentschädigung und weitere Ansprüche zu.
2. Mobbing am Arbeitsplatz – was zählt rechtlich?
Mobbing ist kein eigener Straftatbestand, kann aber über mehrere rechtliche Wege verfolgt werden. Entscheidend ist meist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 1157 ABGB: Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Sie am Arbeitsplatz nicht systematisch schikaniert, ausgegrenzt oder in Ihrer Würde verletzt werden.
Typische Anzeichen, die rechtlich relevant sein können:
- Wiederholte, gezielte Anfeindungen oder Herabwürdigung vor Kollegen
- Systematischer Ausschluss von Informationen, Meetings oder Projekten
- Grundlose Entziehung von Aufgaben oder Verantwortung
- Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Alter oder anderer geschützter Merkmale (dann greift zusätzlich das Gleichbehandlungsgesetz)
Bleibt der Arbeitgeber trotz Kenntnis untätig, können Schadenersatzansprüche entstehen – etwa für Behandlungskosten, Verdienstentgang oder immateriellen Schaden. In schweren Fällen kann Mobbing auch eine berechtigte vorzeitige Austrittserklärung des Arbeitnehmers rechtfertigen, verbunden mit denselben Ansprüchen wie bei einer ungerechtfertigten Entlassung.
3. Unbezahlte Überstunden nachfordern
Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) sind Überstunden grundsätzlich mit einem Zuschlag von mindestens 50 % zu vergüten oder durch Zeitausgleich abzugelten – sofern der Kollektivvertrag oder Dienstvertrag nichts Günstigeres vorsieht. Pauschale „All-in"-Klauseln decken oft nicht alle tatsächlich geleisteten Überstunden ab, oder sind teilweise unwirksam formuliert.
Wichtig für die Praxis: Führen Sie – wenn möglich – eigene Aufzeichnungen über geleistete Arbeitszeiten (Datum, Uhrzeit, Tätigkeit). Im Streitfall erleichtert das den Nachweis erheblich.
Ansprüche auf Überstundenentgelt verjähren in der Regel nach 3 Jahren – auch rückwirkend über mehrere Jahre gesammelte Ansprüche können also noch bestehen, verfallen aber zunehmend, je länger Sie warten.
4. Urlaubsersatzleistung: Was Ihnen zusteht
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor Sie Ihren gesamten Jahresurlaub konsumiert haben, steht Ihnen für die offenen Urlaubstage eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) zu – in Geld, unabhängig davon, ob Sie selbst gekündigt haben oder gekündigt wurden.
Die Höhe berechnet sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie den Urlaub tatsächlich konsumiert hätten. Häufige Streitpunkte sind dabei:
- Ob offene Urlaubstage aus mehreren, weit zurückliegenden Urlaubsjahren noch geltend gemacht werden können
- Ob variable Gehaltsbestandteile (z. B. Provisionen) korrekt in die Berechnung einfließen
- Ob der Arbeitgeber die Ersatzleistung überhaupt korrekt in der Endabrechnung ausgewiesen hat
5. Weihnachtsgeld & Sonderzahlungen
Das sogenannte „13. und 14. Monatsgehalt" – Urlaubs- und Weihnachtsgeld – ist gesetzlich nicht generell vorgeschrieben, aber in fast allen österreichischen Kollektivverträgen verpflichtend geregelt. Wenn Ihr Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorsieht, hat Ihr Arbeitgeber keinen Spielraum, diese eigenmächtig zu kürzen oder auszulassen.
Häufiger Fehler in der Praxis: Bei unterjährigem Ein- oder Austritt, Karenzzeiten oder Teilzeit werden Sonderzahlungen oft falsch aliquotiert – meist zulasten der Arbeitnehmer. Eine Nachrechnung lohnt sich in vielen Fällen.
„Überstunden, Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen werden in der Praxis erstaunlich oft falsch oder gar nicht abgerechnet – meist nicht aus böser Absicht, sondern aus Nachlässigkeit. Eine kostenlose Prüfung zeigt schnell, ob bei Ihnen etwas offen ist."
6. Rechner: Was könnte Ihnen zustehen?
Mit unserem kostenlosen Rechner erhalten Sie in unter 30 Sekunden eine grobe Einschätzung – abhängig davon, worum es bei Ihnen konkret geht.
* Grobe Schätzung, kein Rechtsanspruch. Exakte Berechnung nach kostenloser Prüfung Ihres Falls.
7. Was tun, wenn Sie betroffen sind?
Egal ob Kündigung, Mobbing oder unbezahlte Ansprüche: Der erste Schritt ist eine kostenlose, unverbindliche Erstprüfung Ihres Falls. Dabei wird eingeschätzt, ob und welche Ansprüche realistisch bestehen – und, falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ob der Fall gedeckt ist.
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Fall jetzt prüfen lassen →Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, eine Kündigung anzufechten?
In der Regel nur eine Woche ab Zugang der Kündigung – handeln Sie daher so schnell wie möglich.
Muss ich noch im Unternehmen beschäftigt sein, um Ansprüche geltend zu machen?
Nein. Überstunden, Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgefordert werden.
Was kostet die Erstprüfung?
Nichts. Die Erstprüfung durch DeinAnspruch.at ist vollständig kostenlos und unverbindlich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsanwaltsgesetzes (RAO) dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres individuellen Falls empfehlen wir eine kostenlose Erstprüfung durch DeinAnspruch.at oder die Beratung durch einen Rechtsanwalt.