Der Oberste Gerichtshof hat im Juni 2026 entschieden: 14 von 15 Zusatzgebühren in den Beförderungsbedingungen von Ryanair sind rechtswidrig. Check-in-Gebühren, Bordkartengebühren, Umbuchungsgebühren, Namensänderungsgebühren – all das hätte Ryanair nicht verlangen dürfen. Wer diese Gebühren bezahlt hat, kann sie zurückfordern.
⚖️ Das Wichtigste in Kürze: Der OGH hat 14 von 15 Ryanair-Gebührenklauseln für rechtswidrig erklärt (VKI-Klage, Juni 2026). Betroffene Passagiere können die zu Unrecht bezahlten Gebühren zurückfordern – kostenlose Erstprüfung bei DeinAnspruch.at.
Das OGH-Urteil: Was wurde entschieden?
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag österreichischer Konsumenten eine Verbandsklage gegen Ryanair eingebracht. Gegenstand waren 15 Gebührenklauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der irischen Billigflugline.
Das Ergebnis ist eindeutig: Der OGH hat 14 von 15 Klauseln für unzulässig erklärt. Die Gebühren benachteiligen Konsumenten gröblich – sie sind intransparent, nicht gerechtfertigt und verstoßen gegen österreichisches Konsumentenschutzrecht.
§ 879 Abs. 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung in AGB) · § 6 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) · OGH-Urteil VKI-Klage gegen Ryanair DAC (Juni 2026) · EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004
Welche Gebühren sind betroffen?
Der OGH hat konkret folgende Gebührenklauseln für rechtswidrig erklärt:
| Gebühr | Typischer Betrag | Status |
|---|---|---|
| Check-in-Gebühr am Flughafen | ca. € 55 pro Person | Rechtswidrig |
| Bordkartengebühr | ca. € 20 pro Person | Rechtswidrig |
| Umbuchungsgebühr | ca. € 115 pro Person | Rechtswidrig |
| Namensänderungsgebühr | ca. € 160 pro Person | Rechtswidrig |
| Weitere 10 Gebührenklauseln | variiert | Rechtswidrig |
| 1 Klausel (nicht beanstandet) | – | Zulässig |
Warum sind diese Gebühren rechtswidrig?
Ryanair hat diese Gebühren in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) versteckt – als Kleingedrucktes, das Passagiere kaum wahrnehmen. Das österreichische Recht setzt hier klare Grenzen:
- Transparenzgebot: Gebühren müssen klar und verständlich ausgewiesen werden. Versteckte Klauseln in AGB sind unzulässig.
- Gröbliche Benachteiligung: Nach § 879 Abs. 3 ABGB sind Klauseln in AGB nichtig, die den Vertragspartner gröblich benachteiligen.
- Keine echte Gegenleistung: Ryanair konnte nicht nachweisen, dass die Gebühren tatsächlich anfallende Kosten widerspiegeln.
- Einseitig zu Lasten des Konsumenten: Ryanair kann laut den Klauseln die Gebühren auch dann verlangen, wenn die Ursache bei der Airline selbst liegt.
Schnellrechner: Was steht mir zu?
Fallbeispiele
Familie Huber aus Wien – 4 Personen, Check-in + Bordkarte
Familie Huber ist jedes Jahr mit Ryanair in den Urlaub geflogen – vier Personen, immer Check-in am Flughafen und Bordkartengebühr. Pro Flug waren das € 300 für die gesamte Familie. Nach der Erstprüfung durch DeinAnspruch.at konnte die Familie mehrere hundert Euro aus den vergangenen Flügen zurückfordern.
Klaus M. aus Graz – teure Namensänderung
Klaus hat sich bei der Buchung vertippt und musste eine Namensänderungsgebühr von € 160 bezahlen – für einen simplen Tippfehler. Nach dem OGH-Urteil ist klar: Diese Gebühr war rechtswidrig. Klaus hat seinen Fall eingereicht und € 160 zurückbekommen.
Wie gehe ich vor?
- Fall einreichen: Kostenlos, in unter 2 Minuten. Angaben zu den Gebühren die Sie bezahlt haben und Anzahl der betroffenen Personen.
- Erstprüfung: Unser Team prüft Ihren Fall innerhalb von 48 Stunden.
- Anwaltsvermittlung: Wir vermitteln Sie an einen auf Konsumentenrecht spezialisierten Partneranwalt – kostenlos.
- Rückforderung: Ihr Anwalt fordert die rechtswidrig verrechneten Gebühren von Ryanair zurück.
Hintergrund: Wie Ryanair mit Zusatzgebühren Geld verdient
Ryanair ist bekannt für besonders günstige Grundtarife – und besonders teure Zusatzleistungen. Das Geschäftsmodell der irischen Billigflugline basiert darauf, den Ticketpreis so niedrig wie möglich zu halten und gleichzeitig für jede Kleinigkeit extra zu verrechnen: für das Gepäck, den Sitzplatz, das Einchecken, die Bordkarte, die Umbuchung.
Was viele Passagiere nicht wussten: Ein Großteil dieser Zusatzgebühren war nach österreichischem Recht schlicht unzulässig. Sie wurden in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) vergraben – Kleingedrucktes, das kaum jemand liest und das österreichische Gerichte nun für rechtswidrig erklärt haben.
Das Kleingedruckte als Falle
Ryanair hat die Gebühren nicht transparent im Buchungsprozess ausgewiesen, sondern in seinen AGB versteckt. Das österreichische Konsumentenschutzrecht ist hier eindeutig: Klauseln in AGB, die Konsumenten gröblich benachteiligen oder intransparent sind, sind nach § 879 Abs. 3 ABGB nichtig – sie gelten als nie vereinbart.
Besonders problematisch war laut OGH: Ryanair konnte die Gebühren auch dann verlangen, wenn die Ursache für die Umbuchung oder Namensänderung bei der Airline selbst lag – etwa bei Flugänderungen durch Ryanair. Das ist eine einseitige Benachteiligung, die österreichisches Recht nicht toleriert.
💡 Wussten Sie? Die Check-in-Gebühr am Flughafen betrug bis zu € 55 pro Person. Bei einer vierköpfigen Familie sind das € 220 – für einen Service der bei anderen Airlines selbstverständlich kostenlos ist.
Die VKI-Klage: Wie es dazu kam
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag österreichischer Konsumenten eine Verbandsklage gegen Ryanair DAC eingebracht. Verbandsklagen sind ein wichtiges Instrument des Konsumentenschutzes: Eine Organisation klagt stellvertretend für alle betroffenen Verbraucher – ohne dass jeder einzeln klagen müsste.
Gegenstand der Klage waren 15 konkrete Gebührenklauseln in den Beförderungsbedingungen. Das Verfahren zog sich durch mehrere Instanzen – und endete mit einem klaren Sieg für die Konsumenten. Der OGH hat 14 der 15 beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt.
Die Bedeutung dieses Urteils geht weit über den Einzelfall hinaus: Es ist ein Signal an alle Fluglinien, die ähnliche Gebührenstrukturen haben. Und es gibt Millionen österreichischer Ryanair-Passagiere das Recht, zu Unrecht bezahlte Gebühren zurückzufordern.
Gilt das auch für andere Fluglinien?
Das OGH-Urteil bezieht sich konkret auf die Beförderungsbedingungen von Ryanair. Andere Fluglinien haben zwar ähnliche Gebührenstrukturen, aber unterschiedliche AGB-Formulierungen.
Was jedoch klar ist: Das Urteil setzt einen Standard. Österreichische Gerichte haben klargestellt, welche Arten von Zusatzgebühren unzulässig sind. Andere Fluglinien mit ähnlichen Klauseln könnten ebenfalls angreifbar sein – das müsste im Einzelfall geprüft werden.
Für Ryanair-Passagiere gilt: Das Urteil ist rechtskräftig, die Grundlage für Rückforderungen ist klar. Handeln Sie jetzt – die Verjährungsfrist läuft.
Was brauche ich für die Rückforderung?
Für die Einreichung bei DeinAnspruch.at benötigen Sie zunächst nur wenige Angaben:
- Welche Gebühren Sie bezahlt haben
- Ungefährer Zeitraum der Flüge
- Anzahl der betroffenen Personen
- Ihre Kontaktdaten
Für das eigentliche Verfahren sind Belege hilfreich – aber nicht in jedem Fall zwingend notwendig:
- Buchungsbestätigung von Ryanair (per E-Mail)
- Kreditkarten- oder Kontoauszüge mit den entsprechenden Abbuchungen
- E-Mails von Ryanair über Umbuchungen oder Namensänderungen
- Boarding Passes oder Buchungsreferenzen
Falls Sie keine Belege mehr haben: Ihr Partneranwalt kann im Rahmen des Verfahrens Auskunft von Ryanair über Ihre Buchungshistorie verlangen.
Martina W. aus Salzburg – Umbuchung wegen Krankheit
Martina musste einen Ryanair-Flug umbuchen weil sie krank wurde. Die Umbuchungsgebühr: € 115. Sie hatte keine Reiseversicherung und zahlte widerwillig. Nach dem OGH-Urteil hat sie ihre Buchungsbestätigung und den Kreditkartennachweis eingereicht. Ihr Partneranwalt hat die € 115 erfolgreich zurückgefordert.
Georg und Anna B. aus Innsbruck – Jahrelange Urlaubsflüge
Georg und Anna sind seit Jahren regelmäßig mit Ryanair in den Urlaub geflogen – immer mit Check-in am Flughafen, immer mit Bordkartengebühr. Über mehrere Jahre und mehrere Flüge hat sich das zu einem erheblichen Betrag summiert. Nach einer kostenlosen Erstprüfung haben sie ihre Ansprüche für mehrere vergangene Flüge geltend gemacht.
Rechtsschutzversicherung – lohnt sich die Einreichung?
Eine Rechtsschutzversicherung macht die Sache einfacher – aber sie ist keine Voraussetzung. Hier der Unterschied:
Mit Rechtsschutzversicherung:
- Anwaltskosten werden vollständig von der Versicherung übernommen
- Kein finanzielles Risiko für Sie
- Bei DeinAnspruch.at zusätzlich € 200 Aufwandsentschädigung¹ bei positiver Prüfung
- Die Versicherung gilt in der Regel für alle Personen im gemeinsamen Haushalt
Ohne Rechtsschutzversicherung:
- Rückforderung ist trotzdem möglich
- Bei außergerichtlicher Einigung entstehen oft keine oder geringe Kosten
- Bei Gerichtsverfahren trägt der Verlierenden die Kosten – Chancenabwägung wichtig
- Wir empfehlen in diesem Fall eine ehrliche Einschätzung durch unseren Partneranwalt
Häufige Fragen
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Kostenlos einreichen →¹ € 200 Aufwandsentschädigung bei gedeckten Rechtsschutzfällen – nach erfolgter Prüfung durch unser Team. Kein Rechtsanspruch.